Arbeitsunfähigkeit
1. Ein Arbeitnehmer, der erkrankt ist, hat den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Diese Verpflichtung besteht auch im Urlaub.
Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann oder wesentlich erschwert ist.
Der Mitarbeiter muss den Grund der Arbeitsunfähigkeit – die konkrete Erkrankung – nicht mitteilen. Dies gilt jedoch nicht, sofern durch die Erkrankung eine Ansteckungsgefahr für die anderen Mitarbeiter besteht oder dem Arbeitgeber Schadensersatzansprüche gegen eine dritte Person zustehen. Dies kann aufgrund eines Verkehrsunfalls sein.
2. Nachweis
Sofern eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert ist am Folgetag (vierter Tag) eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung vorzulegen.
In Tarifverträgen kann eine kürzere Frist zur Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geregelt sein. Auch arbeitsvertraglich kann vereinbart werden, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher vorgelegt wird.
Wird eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht oder zu spät vorgelegt, kann durch den Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen werden. Im Wiederholungsfall kann sogar eine Kündigung erfolgen.
3. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit
Soweit ein Arbeitgeber trotz einer ärztlichen Bescheinigung Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat, so besteht die Möglichkeit, mittels eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse die Angaben zu überprüfen.
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind nach § 275 SGB V. anzunehmen, wenn der Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig ist oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Darüber hinaus ist eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst angezeigt, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach Streitigkeiten oder nach dem Ausspruch einer Kündigung auftritt oder die Arbeitsunfähigkeit vorher angekündigt wurde.
Stellt der medizinische Dienst fest, dass seine eigenen Ermittlungen nicht mit den Bescheinigungen des ausstellenden Arztes überein stimmen, so wird dies sowohl dem Arbeitgeber wie auch dem Arbeitnehmer mitgeteilt. Soweit der Medizinische Dienst der Auffassung ist, dass die Erkrankung nicht besteht, so hat der Arbeitnehmer auch keinen weiteren Anspruch auf Zahlung des Krankengeldes bzw. der Entgeltfortzahlung.
4. Erkrankung im Urlaub
Ein Mitarbeiter, der während des Urlaubs erkrankt, darf den Urlaub nicht eigenmächtig verlängern. Die Krankheitstage werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
5. Verhalten während der Arbeitsunfähigkeit
Ein Mitarbeiter, der arbeitsunfähig ist, muss sich so verhalten, dass er schnellstmöglich wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Jegliche Tätigkeit, die seine Genesung verzögert, ist zu vermeiden.
Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer darf keine Freizeitaktivitäten ausüben, die seine Genesung behindern. Sollte ein Mitarbeiter gegen diese Regelungen verstoßen, so kann dies eine Kündigung zur Folge haben.
6. Häufig erkrankte Mitarbeiter
Sollten Sie Mitarbeiter haben, die häufig erkrankt sind oder auch oft nur kurzzeitig erkrankt sind und Sie haben den Verdacht, dass nicht immer eine Krankheit vorhanden ist, so konfrontieren Sie Ihre Mitarbeiter mit diesem Gedanken. Durch ein Gespräch können Sie evtl. eine schnelle Genesung des Mitarbeiters herbeiführen, der dann weiß, dass sein Verhalten genau beobachtet wird.
Als Muster eines solchen Gespräches ist hier ein Dokument zum Download beigefügt.