Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag und aus diesem Grunde ist das Architektenhonorar auch nach den werkvertraglichen Regeln zu beurteilen. Für die überwiegende Mehrzahl der Verträge, die Architekten und Ingenieure abschließen, wird die Vergütung jedoch auf Basis der HOAI ermittelt werden.
Die HOAI stellt ein öffentliches Preisrecht dar. Sie regelt keine Rechte und Pflichten aus dem Architektenvertrag. Der Architekt oder Ingenieur muss bei Vertragsabschluss vereinbaren, welche Leistung er für seinen Auftraggeber erbringen soll. Erst infolge der Leistungsabgrenzung gibt dann die HOAI Aufschluss darüber, wie hoch das Honorar ist, das dem Architekten oder Ingenieur für seine Leistung zusteht. Die sich daraus ergebenden Honorare sind für beide Parteien zwingend.
Wir beraten unsere Mandanten zu Honorarfragen im Architektenrecht. Honoraransprüche werden auf Basis der Vereinbarungen ermittelt und gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht. Oft reicht es aus, die besondere Form des Architektenhonorars zu erläutern, um Verständnisprobleme zu lösen.