Bei Architektenverträgen gibt es die Besonderheit, dass die Honorarvereinbarung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer bestimmten Form vereinbart sein muss.
Die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung ist von dem wirksamen Abschluss des Vertrages insgesamt getrennt zu beurteilen. Hier kann es sein, dass der Architektenvertrag wirksam geschlossen wurde, die Honorarvereinbarung jedoch nicht.
Bei Architektenverträgen ist auch die Schwelle zwischen der kostenlosen Akquisition und der Beauftragung nicht objektiv festzumachen.
Wir erarbeiten gemeinsam mit unseren Mandanten Architektenverträge, die dann auf die jeweiligen spezifischen Anforderungen der Bauprojekte angepasst werden. Ziel ist es, dass der Leistungsumfang genau beschrieben wird, eine sichere Honorarvereinbarung getroffen und die Haftung reduziert wird.